Satzung des " Tauchclub Actinia  e. V. "

 

mit Änderung vom 20.06.1993.

mit Änderung vom 15.01.1995 ( Aufgehoben am 21.01.1996 )

mit Änderung vom 21.01.1996

mit Änderung vom 23.01.2008

mit Änderung vom 02.07.2014

 

§1        Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen Tauchclub Actinia e.V. Er hat seinen Sitz in Itzehoe.

 

§2        Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

 

Der TCA verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts " Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Tauchsports und der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit. Diesem Zweck dienen die Einrichtungen und Sportgeräte des Vereins.

Der Verein verpflichtet sich, die Belange des Naturschutzes zu wahren und zu fördern. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§3 Mitglieder

 

Der Verein unterscheidet:

  • aktive Mitglieder
  • passive Mitglieder
  • jugendliche Mitglieder und
  • Ehrenmitglieder

 

Aktives Mitglied ist, wer dem Verein angehört, um den Tauchsport auszuüben. Passives Mitglied ist, wer dem Verein angehört, um dessen Zweck zu fördern. Jugendliches Mitglied ist, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss einer Mitgliederversammlung ernannt.

 

§4        Erwerb der Mitgliedschaft

 

Jede Person kann dem Verein beitreten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters notwendig. Der Eintritt muss dem Vorstand schriftlich erklärt werden.

Die Aufnahme ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.

 

§5        Erlöschen der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch:      

  • Austritt
  • Ausschluss und
  • den Tod

 

Der Austritt ist dem Vorstand zum Ende eines Kalendermonats schriftlich zu erklären. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied die Satzung oder die Vereinsinteressen grob verletzt hat.

 

Im Todesfall sind die durch die Mitgliedschaft erworbenen Rechte nicht vererbbar.

 

§6        Beitrag

 

Die Mitglieder zahlen eine vom Vorstand festgesetzte Aufnahmegebühr und einen monatlichen Beitrag. Reichen die Einnahmen des Vereins für die Bestreitung dringend erforderlicher Ausgaben nicht aus, können auf Beschluss des Vorstandes mit 3/4 - Mehrheit Umlagen erhoben werden.

 

§7        Rechte und Pflichten

 

Alle Mitglieder haben das Recht, die Vereinsanlagen und Sportgeräte zu nutzen. Sie haben die Pflicht, diese schonend und  sorgfältig zu behandeln. Bei Schäden haftet der Verursacher. Jedes Mitglied ist verpflichtet, bei der Pflege und Wartung des Vereinseigentums mitzuwirken. Die Mitglieder haben sich über die Grundregeln der Sicherheit im Tauchsport zu informieren und diese ohne Ausnahme zu befolgen.

 

§ 8       Vereinsorgane

 

Organe des Vereins sind:       

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

 

§9        Mitgliederversammlungen

 

Zur Regelung der Vereinsangelegenheiten finden folgende Versammlungen statt:

  • Jahreshauptversammlungen,
  • ordentliche ( laufende ) Versammlungen und
  • außerordentliche Versammlungen

 

§ 10     Berufung der Versammlungen

 

Der Vorstand beruft

  • eine Jahreshauptversammlung zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres mit einer Frist von 14 Tagen,
  • eine ordentliche Versammlung zur Erledigung laufender Vereinsangelegenheiten mit einer Frist von 7 Tagen und
  • eine außerordentliche Versammlung mit einer Frist von 3 Tagen, wenn der Gegenstand der Verhandlung einer unverzüglichen Regelung bedarf.

 

Eine Versammlung ist ebenfalls zu berufen, wenn mindestens 10 % aller stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragen.

Die Einladung zu den Versammlungen hat schriftlich oder per E-Mail zu erfolgen.

 

§ 11     Tagesordnung

 

In der Einladung ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Sie muss alle Angelegenheiten beinhalten, über die eine Beschlussfassung ergehen soll. Die Jahreshauptversammlung beschließt über Wahlen und Entlastung des Vorstandes, Wahlen der Kassenprüfer und Satzungsänderungen.

 

§12      Versammlungsleitung, Protokoll

 

Der 1. Vorsitzende oder dessen Stellvertreter leitet die Versammlungen. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen. Es ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben und auf der folgenden Versammlung zu verlesen.

 

§13      Beschlussfassung

 

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Beschlüsse zur Änderung der Satzung und der Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

 

§14      Stimmrecht

 

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Bei der Bestätigung der Aufnahme von jugendlichen Mitgliedern sind alle Mitglieder stimmberechtigt.

 

§15      Wahlrecht

 

Aktives Wahlrecht haben alle stimmberechtigten Mitglieder. Passives Wahlrecht haben alle aktiven stimmberechtigten Mitglieder.

 

§ 16     Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus dem         

  • 1. Vorsitzenden
  • 2. Vorsitzenden
  • Schatzmeister
  • Gerätewart
  • Jugendwart und
  • Schriftführer.

 

Vorstand im Sinne von § 26 Abs. 2 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Vertretungsberechtigt sind der 1. und 2. Vorsitzende und der Schatzmeister jeweils allein.

 

§17      Bestellung

 

Die Vorstandsmitglieder werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Es werden jeweils im Wechsel gewählt:

  • in Jahren mit geraden Zahlen der 1. Vorsitzende, der Schatzmeister und der Jugendwart,
  • in Jahren mit ungeraden Zahlen der 2. Vorsitzende, der Gerätewart und der Schriftführer.

Der Vorstand oder jedes seiner Mitglieder kann vor Ablauf der Zeit, für die er bestellt ist, zurücktreten. Er hat bis zur Neubestellung die Geschäfte weiterzuführen.

 

§17a    Geschäftsführung und Geschäftsstelle

 

Die Erledigung der laufenden Verwaltungsangelegenheiten des Vereins nimmt ein Geschäftsführer wahr. Er wird vom Vorstand aus dessen Mitte bestimmt. Die Adresse des Geschäftsführers ist die Adresse der Geschäftsstelle des Vereins. Der Geschäftsführer wird jährlich durch die anwesenden Mitglieder der Jahreshauptversammlung bestätigt. Dem Geschäftsführer kann vom Vorstand Einzelvertretungsbefugnis kraft Vollmacht übertragen werden, wenn die Einzelvertretungsbefugnis des geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes sich nicht bereits aus § 16 der Satzung ergibt.

 

§ 18        Beschlussfassung

 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens vier anwesend sind. Der 1. Vorsitzende oder dessen Stellvertreter beruft und leitet die Vorstandssitzung.

 

§19         Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet mit dem 31. Dezember des Jahres.

 

§20      Kassenprüfung

 

Die Jahreshauptversammlung wählt für die Dauer von zwei Geschäftsjahren zwei Kassen-prüfer. Sie haben die Kassenführung zu überwachen und der Jahreshauptversammlung darüber zu berichten.

 

§ 21          Haftung

 

Der Verein übernimmt keine Haftung für Sach- und Personenschäden. Dies gilt insbesondere bei Vereinsveranstaltungen. § 31 BGB bleibt unberührt.

 

§ 22          Auflösung

 

Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger e.V. Bremen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

Vorstehende Fassung der Satzung wurde heute durch eine ordentliche Versammlung des Tauchclub Actinia e. V. beschlossen.

 

Itzehoe, den 02.07.2014

 

Holger Wiese
1. Vorsitzender 
Helge Petersen
2. Vorsitzender
Julia Riedemann
Schatzmeister